VEREIN "Herz für Herzensreinen St.Tekle Haimanot Kinderhilfe"
- SATZUNG -
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
"Herz für Herzensreinen St. Tekle Haimanot Kinderhilfe".
2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Nürnberg eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Kindern, insbesondere Elternlosen Kindern in
Äthiopien, vor allem durch Hilfsmaßnahmen zur Selbsthilfe.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere auch durch:
1. Initiierung und Förderung von eigenen Entwicklungshilfeprojekte in Äthiopien in den
Bereichen berufliche Weiterbildung und Existenzgründung
2. Zusammenarbeit mit verschiedenen als gemeinnützig anerkannten Hilfsorganisationen
(Gemeinschaftsprojekte)
3. Öffentlichkeits- und Informationsarbeit in Deutschland
4. Fundrainsing-Maßnahmen in Deutschland
5. Vorträge und Wohltätigkeitsveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ..Steuerbegünstigte Zwecke.. der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, ohne für diese Tätigkeit entlohnt zu werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Alle Mitglieder leisten festgesetzten Jahresbeitrag.
3. Eine in Äthiopien lebende Person kann Mitglied des Vereins werden.
4. Mitglied des Vereins kann ebenfalls eine in Äthiopien tätige Hilfsorganisation werden.
5. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
6. Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aufgenommen. Wird ein
Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet Gründe hierfür zu
nennen.
7. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten und in ihrer Höhe und Fälligkeit festgesetzten
Beiträge sind von den Mitgliedern jeweils im Voraus bargeldlos zu entrichten.
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8. Für Vereinsmitglieder in Äthiopien gilt der gleiche Beitragssatz. Er kann jedoch ersatzweise
durch Eigenleistung erbracht werden (so genannter Zeitwert).
9. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten.
10. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5 Austritt
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Abweichungen
hiervon kann der Vorstand zulassen. Vereinseigentum ist zurück zu geben.
§ 6 Ausschluss
1. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen
des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus den Verein ausgeschlossen werden.
2. Dem Mitglied ist der Ausschlussantrag mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung
über den Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
3. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Sitzung zu verlesen.
4. Gegen den Ausschluss ist binnen einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung
Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7 Finanzen
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Gründungsversammlung beschließt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
3. Veränderungen der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung
4. Der Verein finanziert sich ferner durch Spenden und öffentliche Zuschüsse.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung in Deutschland ist das höchste Organ.
(Die Mitgliederversammlung in Deutschland ist das höchste Entscheidungsgremium für alle den
Verein betreffenden Angelegenheiten.)
2. Die Mitgliederversammlung in Deutschland wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens
einmal im Jahr einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird weiter einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zu bestimmten Schwerpunktthemen und
Projekten zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen bzw. Fachausschüsse bilden. Arbeitsgruppen und
Fachausschüsse üben gegenüber dem Vorstand beratende Funktion aus und besitzen Vorschlagsrecht
Jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
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5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
b. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c. Wahl des Vorstands
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Neue Mitgliedern Beitrittantrag zu aufnehmen oder ablehnen bestimmen.
g. Beschlussfassung bei Satzungsangelegenheiten
h. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
i. Auflösung des Vereins.
6. Die In Äthiopien lebende Mitglieder haben die Möglichkeit des ständigen Kontaktes mit dem
Vorstand des Vereins durch eine vom Vorstand berufene Vertrauensperson.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden.
2. Für die Entlastung und die Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich
über die Geschäftsstelle einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die
Mitgliederversammlung zustimmt.
4. Sofern eines der erschienenen Mitglieder es verlangt, sind allgemein Abstimmungen geheim
vorzunehmen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt
und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
6. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen in Deutschland Mitglieder, zu
Zweckänderungen und Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der anwesenden in Deutschland
Mitglieder erforderlich.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende, dem/der 2. Vorsitzende (stellv. Vorsitzende),
dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwarte und möglich bis zu drei weiteren, durch den
gewählten Vorstand bestimmten Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für Ein Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt wurde.
3. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der verbleibende Vorstand kommissarisch bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied.
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5. Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende
Entscheidungen zu:
a. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b. Einstellung von neben- oder hauptamtlichen Mitarbeitern.
c. Der 1. und 2. Vorsitzende führen die Vereinsgeschäfte
d. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen
zugewiesen sind.
6. Sitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom
eines Vorstandsmitgliedes vertreten.
7. Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung, auf Antrag ist geheim abzustimmen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig durch die einfache Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellv.
Vorsitzenden je allein vertreten.
10. Die Führung der Vereinskasse wird jährlich von mindestens zwei Kassenprüfern oder
einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung
Beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt,
werden der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die „Gemeinsamer Arm gegen Aids e.V.“, Leipziger Str. 55 ,90491 Nürnberg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll
nicht die ganze Satzung ungültig sein. Die betreffenden Bestimmungen werden durch andere
rechtlich zulässige ersetzt, die dem ökonomischen und politischen Anliegen der ungültigen am
nächsten kommen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht oder Finanzamt Nürnberg geforderten
Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere
redaktioneller Art sind, vorzunehmen.
Nürnberg, den 20.10.2007
Die Gründungsmitglieder.